Satzung der Deutsch – Ukrainischen Gesellschaft Ortenau e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Ukrainische Gesellschaft Ortenau e.V.“ und hat seinen
Hauptsitz in Kehl. Nachfolgend wird der Verein „die Gesellschaft“ genannt.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-
che Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung und
Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Ukraine.
Im Einzelnen setzt sich die Gesellschaft ein:
- für Völkerverständigung zwischen Deutschen, Ukrainerinnen und Ukrainern auf der
Grundlage des europäischen Gedankens und der vertraglichen Vereinbarungen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine. - für die Förderung der deutsch-ukrainischen Beziehungen im Kontext des europäischen
Einigungs- und Integrationsprozesses - für die Zusammenarbeit von Menschen in Deutschland und der Ukraine in verschiede-
nen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere im zivilgesellschaftlichen Bereich.
- Die Gesellschaft ist unabhängig von allen politischen Parteien, Religionsgemeinschaften,
wirtschaftlichen Interessen und Einzelinteressen. - Die Gesellschaft ist im Sinne des Vereinsgesetzes selbstlos tätig und verfolgt keine eigen-
wirtschaftlichen Zwecke. - Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Der Zweck der Gesellschaft wird erreicht durch die Organisation und Durchführung fol-
gender Maßnahmen:
- Begegnungen zwischen Menschen, die in Deutschland und der Ukraine leben, die der
Völkerverständigung und zivilgesellschaftlichen, kulturellen, politischen und wirt-
schaftlichen Zusammenarbeit dienen - Vorträge, Fachkonferenzen, Studienreisen, Workshops und Ausstellungen, die dem
Austausch von Informationen über Deutschland und der Ukraine dienen - die Förderung des Informationsaustauschs und der Kooperation zwischen bestehenden
deutschen und ukrainischen Initiativen, die der Entwicklung des deutsch-ukrainischen
Verhältnisses im Sinne der Völkerverständigung dienen - die Herausgabe von Publikationen, die der Information über die Ukraine und der Zu-
sammenarbeit der Gesellschaften Deutschlands und der Ukraine dienen - Förderung der ukrainischen Sprache und Kultur in Deutschland
- Unterstützung humanitärer Projekte in der Ukraine bspw. durch die Organisation und
Durchführung von Spendenaktionen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede juristische Person wie auch natürliche Person werden, so-
fern letztere das 16. Lebensjahr vollendet hat. - Die Anmeldung zum Eintritt in die Gesellschaft ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Ausschluss
- durch Austritt
- Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen bei:
- vereinsschädigendem Verhalten
- aus einem sonstigen wichtigen Grund (z.B. bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen). Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zweidrittel Mehrheit nach vorangegangener Anhörung des Betroffenen.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende
mitzuteilen. - Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Ge-
sellschaft keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. - Die Gesellschaft erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 4 Organe der Gesellschaft, Ämter und Geschäftsjahr
Organe der Gesellschaft sind:
- Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen
- Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins-
und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über
eine solche Vergütung trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands. - Über die Organfunktion hinaus kann eine/ein Amtsinhaber/in projektbezogen in angemessener Höhe und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten vergütet werden. Paragraph 6 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
- Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über:
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin
- die Entlastung des Vorstandes
- alle sonstigen in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen
- die Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn das Interesse der
Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss
binnen sechs Wochen nach Vorlage des Verlangens beim Vorstand (Eingang bei der
Geschäftsstelle) eingeladen werden. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung
der Einladung, die eine Tagesordnung enthalten muss. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen. - Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der
erschienenen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es der zweidrittel Mehrheit. Eine Änderung ist zulässig, wenn sie mindestens drei Wochen vorher schriftlich angekündigt worden ist. - Die Mitgliederversammlung legt die Leitung der Versammlung per Abstimmung fest.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer oder der Protokollführerin und einem Vorstandsmitglied zu
unterschreiben ist. - Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
§ 6 Der Vorstand
- Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden vier bis neun gleichberechtigte Mitglie-
der. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Vorstandsmitglieder untereinander.
Die Zuständigkeiten für Finanzen (Schatzmeisterin/Schatzmeister), Außenvertretung (Spre-
cherin/Sprecher) und weitere Aufgaben werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehal-
ten und spätestens sechs Wochen nach der Wahl den Mietgliedern zur Kenntnis gegeben. Zu-
ständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen. Die Vor
standsmitglieder können für die Erledigung der Aufgaben dem Gesamtvorstand die Bildung
von Ausschüssen und Ausschussmitglieder vorschlagen. Im Rahmen von Vorstandsbeschlüs-
sen kann jedes Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. - Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000, – € sowie bei Dauerschuldver-
hältnissen (z. B. Mietverträge) wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. §
26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 20.000, – € sind
für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands mit einfacher
Mehrheit erteilt ist. - Der Vorstand kann im Namen der Gesellschaft zur Führung der laufenden Geschäfte sowie
zur Durchführung von Projekten, die der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienen,
eines seiner Mitglieder (oder ein Mitglied der Gesellschaft) gegen Vergütung entweder pro-
jektbezogen oder auch dauerhaft beschäftigen. Die §§ 663 bis 665 BGB sowie die §§ 668 bis
670 BGB finden insoweit keine Anwendung. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im
Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist. - Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Die Mitglieder können an den Sitzungen mit einem
Rederecht teilnehmen.
§ 7 Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen
Der Vorstand kann einen Förderbeirat berufen.
§ 7 Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstands zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 8 Förderbeirat
- Der Förderbeirat ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen. Die
Zugehörigkeit im Förderbeirat setzt eine Mitgliedschaft in der Gesellschaft nicht voraus. - Der Förderbeirat berät den Vorstand in wichtigen Sachfragen und unterstützt die Zwecke des Vereins mit aktiven Beiträgen.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. - Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das „Internationale Rote Kreuz e.V. Deutschland“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.